Gefördert werden Unternehmen und juristische Personen, die Versorgungseinrichtungen für alternative Antriebsenergien anbieten oder anbieten werden.
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Förderung von bis zu 50% der Investitionsmehrkosten ggü. Konventionellen Technologien
Hinweis: Ladeinfrastruktur zur Versorgung des Straßenverkehrs mit Ladestrom (z. B. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge) wird über diese Landesrichtlinie nicht mehr gefördert (Änderungserlass des MW vom 02.03.2018).